Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen »Förderverein Freibad Höxter e.V.«
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Höxter und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Erhaltung der Sport- und Freizeitanlagen
des Freibades Höxter zur Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen sowie der öffentlichen Gesundheitspflege durch ideelle und materielle
Unterstützung.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus
Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, Werbung,
Sponsoring sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit
durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke des Freibades.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich
auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen
sowie Personengesellschaften werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den
Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit,
Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen
hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung
von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen
schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und
dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende
Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte
des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung,
dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung
festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft
ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der
Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder
Beitragsleistungen stunden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26
BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der erweiterte, geschäftsführende, Vorstand besteht aus mindestens drei,
höchstens sieben, von der Mitgliederversammlung gewählten
Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu vier Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer
von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1.
Vorsitzende bzw der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte
des Vereins, insbesondere also
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für das Freibad
Höxter
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten,
insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per e-Mail mit einer Frist von
einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf
schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands
ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu
unterschreiben ist.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung
notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten.
(7) Zu den Vorstandssitzungen können mit beratender Stimme eingeladen
werden:
a) DLRG
b) HLC
c) Stadt Höxter
d) Schwimmmeister.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt
werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der
Kassenprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des
Mindestbeitrages;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
f) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die
Förderpolitik des Vereines.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die
Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per E-mail und durch Aushang
im Bürgerbüro der Stadt Höxter erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einberufung folgenden Tag.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann
jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um
weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen.
Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den
Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese
Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen
werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet
bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der
Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen,
soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die
Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die
Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die
Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in
der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über
die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter
Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der
Unbedenklichkeit anzuzeigen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Höxter.
Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für Zwecke des Freibades, entsprechend dem gemeinnützigen
Vereinszweck zu verwenden.

 

Satzung des Fördervereins Freibad Höxter e.V. als PDF-Datei*

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